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* §38 Abs 3 Lit 2: „'''Anrufsammeltaxis''' [sind] Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“ | * §38 Abs 3 Lit 2: „'''Anrufsammeltaxis''' [sind] Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“ | ||
− | Anrufsammeltaxis unterliegen daher ebenso wie Taxis dem {{blank|[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007795 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz]}} (GelverkG). Für letztere gelten außerdem die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Betriebsordnungen für das Taxigewerbe. | + | Anrufsammeltaxis unterliegen daher ebenso wie Taxis dem {{blank|1=[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007795 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz]}} (GelverkG). Für letztere gelten außerdem die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Betriebsordnungen für das Taxigewerbe. |
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Version vom 21. November 2022, 15:45 Uhr
Rechtliches:
Die rechtlichen Regelungen hinsichtlich Bedarfsverkehr spiegeln die aktuellsten Entwicklungen nur unzureichend wider, die Schaffung „klarer und stabiler Rahmenbedingungen“ gehört deshalb auch zu den Vorhaben im Regierungsprogramm 2020-2024.
Bezüglich der Bedienungsformen finden sich folgende Definitionen für Rufbusse und Anrufsammeltaxi im Kraftfahrliniengesetz (KflG):
- §38 Abs 3 Lit 1: „Rufbusse [sind] innerstaatliche Kraftfahrlinienverkehre, die
- a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder
- b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;
- §38 Abs 3 Lit 2: „Anrufsammeltaxis [sind] Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“