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** zur Gänze bei kurzen Strecken (<7km)  
 
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* Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen
 
* Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen
 
siehe auch die detaillierten „Konkurrenzkriterien“ im Anhang der Förderungsrichtlinie
 
 
|webseite=http://www.verkehr.steiermark.at/cms/beitrag/12559834/135144166/
 
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|foerderhoehe=20-50% der förderfähigen Kosten eines Probebetriebs bzw. 10-40% der förderfähigen Betriebskosten im Dauerbetrieb (abhängig von der Steuerkraftquote der Gemeinde); der Fördersatz erhöht sich um 5% bei Einsatz eines E-Fahrzeugs
 
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Aktuelle Version vom 31. Juli 2023, 14:39 Uhr

FöRDERUNG
Mikro-ÖV-Förderung des Landes Steiermark
Beschreibung

Das Land Steiermark hat 2017 eine Mikro-ÖV-Strategie beschlossen, die jährlich 1,5 Millionen Euro an Fördermitteln für die dauerhafte Förderung von Mikro-ÖV-Angeboten vorsieht.

Entsprechend der Förderungsrichtlinie gibt es in den ersten beiden Betriebsjahren („Probebetrieb“) erhöhte Fördersätze. Dadurch werden einmalige Initialisierungskosten, die nicht separat geltend gemacht werden können, zumindest teilweise abgegolten.

Voraussetzungen
  • Pro Gemeindegebiet kann ein Mikro-ÖV Projekt gefördert werden
  • Gänzlich gratis angebotene Systeme erhalten keine Förderung
  • Betriebszeit: mind. 3 Tage/Woche, mind. 9 h/Woche
  • Bedienungsform: kein Linienverkehr, kein Flächenbetrieb von Tür zu Tür
  • laufende Aufzeichnung betriebsrelevanter Daten und Evaluierung
Konkurrenzierungsregeln

es darf keine Fahrt mit dem Bedarfsverkehr angeboten werden, wenn es eine zumutbare Verbindung mit dem öffentlichen Linienverkehr innerhalb einer halben Stunde vor oder nach dem gewünschten Fahrzeitpunkt gibt

die Zumutbarkeitskriterien werden projektbezogen festgelegt

Ausnahmen:

  • falls Fußweg zur oder von der ÖV-Haltestelle länger als 500 m:
    • lediglich die Zu-/Abbringer-Fahrt zur oder von der mehr als 500 m von Start oder Ziel entfernten ÖV-Haltestelle
    • zur Gänze bei kurzen Strecken (<7km)
  • Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen
Förderhöhe

20-50% der förderfähigen Kosten eines Probebetriebs bzw. 10-40% der förderfähigen Betriebskosten im Dauerbetrieb (abhängig von der Steuerkraftquote der Gemeinde); der Fördersatz erhöht sich um 5% bei Einsatz eines E-Fahrzeugs

Bundesländer